ZitatDemnach dürfen sich am Kfz keine Teile befinden, die den Verkehr behindern, weil sie zu weit herausragen
... nur dann dürften fest angebaute Anhängerkupplungen ja gar keine Zulassung erhalten - wenn eine abnehmbare oder schwenkbare Ak als „zu weit herausragend“ und damit behindernd gilt, müsste das zwangsläufig auch für starre Ak gelten, denn die Ausmaße sind ja annähernd gleich?