Alles rund um die Kuga - PHEV - Förderung BAFA

  • Unser Händler sagte mir, es reicht, wenn der Brutto-Nettopreis abzüglich des Gesamtpreis des Nachlass aufgeführt ist. Sollte das nicht stimmen, weiss ich, wer dann um 4600,- € ärmer wirdX(:)

    jetzt Mitsubishi Eclipse Cross PHEV Intro-Edition absolut ohne Probleme:thumbup:

  • https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet


    Und dann als Suchbegriff BAnz AT 07.05.2020 B1 Eingeben


    Ich denke das habt Ihr gesucht.


    Geht nicht anders da die Seite immer wieder ihr Gültigkeit verliert!

    Ford Kuga 2.5 PHEV ST-Line X Frost-Weiß



    Bestelldatum: Mitte Nov 2019

    Produktionsdatum: 13.03.2020

    Ausgeliefert: 15.05.2020

  • da steht es schwarz auf weiß (siehe unter 5.1 , 2. Absatz die Rechnung ...)

    4 Art und Umfang der Förderung

    –Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss.
    –Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 3 000 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 2 500 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem reinen Batterieelektrofahrzeug oder einem Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
    –Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 2 250 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 1 875 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß ­Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
    –Der Bundesanteil am Umweltbonus darf pro Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.
    –Zur Sicherung des Eigenbeitrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden–bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro–bei rein elektrischen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 3 000 Euro oder
    –bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 2 250 Euro unterhalb des dem BAFA vorliegenden Nettolistenpreises des Basismodells in Deutschland (BAFA Listenpreis) liegt;

    –bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro bis zu maximal 65 000 Euro–bei rein elektrischen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 2 500 Euro oder
    –bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 1 875 Euro

    unterhalb des dem BAFA vorliegenden Nettolistenpreises des Basismodells in Deutschland (BAFA Listenpreis) liegt.

    –Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum 19. Februar 2020 zugelassen wurden und den Herstellerrabatt in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben.
    –Im Fall der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro bis zu maximal 65 000 Euro entsprechend.
    –Die zusätzliche, pauschale Bundesförderung des AVAS erfolgt über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Gefördert wird der Erwerb und der Einbau eines AVAS durch den Hersteller des Fahrzeugs oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Richtlinie genanntes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs. Ist das AVAS serienmäßig in einem Fahrzeugmodell seit Markteinführung verbaut und ist dieses förderfähig im Sinne dieser Richtlinie, so ist dies dem BAFA bei der Listung des Fahrzeugs schriftlich anzuzeigen. Wird das AVAS durch den Hersteller oder eine autorisierte Werkstatt nachgerüstet, so ist das AVAS gesondert in der verbindlichen Bestellung, dem Kaufvertrag und der Rechnung auszuweisen. Die Förderung beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.

    5 Verfahren der Antragstellung, Nachweisführung und Auszahlung

    5.1 Antragstellung

    Für Antragstellerinnen/Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:

    –Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 zugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller und ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite http://www.bafa.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden.
    –Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus bzw. der Förderung des AVAS werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen und nach Zulassung erteilt.

    Mit der Antragstellung hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

    –im Fall des Kaufs eine Kopie der Rechnung;
    –im Fall des Leasings eine Kopie des Leasingvertrags inklusive verbindlicher Bestellung sowie Kalkulation der ­Leasingrate/interne Kalkulation;
    –der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf die Antragstellerin/den Antragsteller durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief);
    –im Fall einer Zweitzulassung zusätzlich eine durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigte ­Erklärung des Antragstellers über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15 000 Kilometern sowie einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), einer Neufahrzeugrechnung oder einer Neufahrzeugkonfiguration mit identischer Ausstattung.
    –Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.


    Die Rechnung und der Leasingvertrag müssen mindestens folgende Inhalte ausweisen (alles exklusive Mehrwert­steuer):

    –eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA;
    –der deutlich und nachvollziehbar ausgewiesene Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus, der mindestens dem in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrag entspricht, sodass die Antragstellerin/der Antragsteller den Eigenanteil selbstständig prüfen kann;
    –den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden;
    –Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen);
    –im Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs mit AVAS, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an die Antragstellerin/den Antragsteller mit einem solchen System ausgestattet wurde oder wird;
    –bei Leasinggeschäften ist die Vorlage des Kalkulationsblatts der Leasingrate/internen Kalkulation verpflichtend.

    Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an dem Bundesanteil am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS an den Leasinggeber oder Händler abtreten. Die Abtretungserklärung des Leasingnehmers ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Leasingvertrag ist bei Abtretung neben dem Herstelleranteil am Umweltbonus auch der Bundesanteil am Umweltbonus in Höhe des in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrags (inklusive Mehrwertsteuer) nachvollziehbar auszuweisen.


    5.2 Nachweisführung und Auszahlung

    Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss sich zweifelsfrei die Anzahl der Vorhalter ergeben.

    Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen entsprechend Nummer 5.1 und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Antragstellerin/des Antragstellers. Beim gewerblichen Leasing kann eine Auszahlung des Bundesanteils Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS am Umweltbonus an den Leasinggeber oder Händler erfolgen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller den Anspruch an den Leasinggeber oder Händler abgetreten hat.

    5.3 Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist das


    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    – Elektromobilität –

    Frankfurter Straße 29 – 35

    65760 Eschborn


    Telefon: 0 61 96/9 08 10 09

    Internet: http://www.bafa.de

    E-Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de

    Bestellt am 14.01.2020.: Kuga PHEV ST-Line X in Lucid-Rot, Styling Paket ST-Line, Fahrer-Assistenzpaket, Fahrersitz elektr. verstellbar, Technologiepaket, Winterpaket, Panoramadach, elektr. AHK , Heckklappe elektrisch, Gepäckraumwendematte, Sicherheitstrennnetz, Gebaut am 13.05.. Ausgang vom Werk am 21.06., Übergabe beim Händler 11.07. , EZ : 17.07., Übernahme am 21. Juli 2020 , Akku-Tausch erforderlich, Termin 15. KW 2021 . Ganz tolles Auto, ich bin begeistert !!! :)

  • Nochmals die aktuellen Preise aus der BAFA-Liste für die Abrechnung.

    Man sollte die Händler bitten, sich exakt an diesen Preise bei der Rechnungslegung zu orientieren.


    28

    Ford

    Kuga ST-Line

    34.705,88

    29

    Ford

    Kuga ST-Line X

    36.386,55

    30

    Ford

    Kuga Titanium

    33.025,21

    31

    Ford

    Kuga Titanium X

    34.705,88

    32

    Ford

    Kuga Vignale

    38.487,39


    Mittlerweile gibt es wohl eine Preiserhöhung bei Ford, für diejenigen, die erst jetzt bestellen.

    Sicher wird es dann eine Aktualisierung der Liste geben.

    Solange die reinen netto-Preise unter 40.000 € bleiben ist für die hohe Förderung des Ford Kuga PHEV alles im grünen Bereich.


    4.500 € + 100,-€ (AVAS) für den Kunden

    2.250 € Herstelleranteil


    https://www.bafa.de/SharedDocs…eltbonus.html?nn=13683754

    Bestellt am 14.01.2020.: Kuga PHEV ST-Line X in Lucid-Rot, Styling Paket ST-Line, Fahrer-Assistenzpaket, Fahrersitz elektr. verstellbar, Technologiepaket, Winterpaket, Panoramadach, elektr. AHK , Heckklappe elektrisch, Gepäckraumwendematte, Sicherheitstrennnetz, Gebaut am 13.05.. Ausgang vom Werk am 21.06., Übergabe beim Händler 11.07. , EZ : 17.07., Übernahme am 21. Juli 2020 , Akku-Tausch erforderlich, Termin 15. KW 2021 . Ganz tolles Auto, ich bin begeistert !!! :)

  • Hallo, ich habe soeben versucht den BAFA-Antrag zustellen.


    Mein Problem: - Rechnungsdatum liegt nach dem Zulassungsdatum! (Daraus ergibt sich ein Fehler auf der BAFA-Seite)


    Hat jemand das gleiche Problem und wie habt Ihr es gelöst?


    Gruß Thomas

    Ford Kuga 2.5 PHEV ST-Line X Frost-Weiß



    Bestelldatum: Mitte Nov 2019

    Produktionsdatum: 13.03.2020

    Ausgeliefert: 15.05.2020

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