Leasing stand hier nicht in der Fragestellung.
Ich zitiere gerne noch einmal:
„… Antragsberechtigt sind Privatpersonen … auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie als Käufer … zugelassen wird … Wenn das Fahrzeug auf eine andere Person als den Antragsteller zugelassen wird, kann keine Förderung gewährt werden. …“
Ich meine, da gibt es nichts zu interpretieren. Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zu der in der später folgenden Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ hierzu geschriebenen, nach der es egal ist, ob Käufer oder derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, identisch sind, sondern hiernach ist nur entscheidend, das Antragsteller = Halter sein muss. Wäre das so von der Bafa gemeint, warum setzt sie expressis verbis „als Käufer“ dazu? Diese beiden kleinen Worte hätten sie dann auch weglassen können.
Wie auch immer, wir können uns die Köppe heiß diskutieren, werden aber zu keinem Ergebnis kommen. Entscheidend ist, wie es die Bafa sieht.
Ich würde mich dabei also nicht auf die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ verlassen, sondern mich an den Text und den Wortlaut der Bafa-Vorschrift halten (oder vorher die Bafa in einem Telefonat oder besser mit einer Email mit diesem Widerspruch konfrontieren und eine entsprechende Stellungnahme einfordern - und das schriftlich, damit ein Beleg existiert, sollte es denn doch schiefgehen.
Gruß