Die Regelung des Kreises Mettmann mit "5 Stellen nach dem ME-" bezieht sich auf das Kennzeichen. Das "E" gehört nicht dazu.
Die "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Anlage 4 Abschnitt 4 und 5a sieht in der aktuellen Version ganz klar vor, dass das Kennzeichen sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „H“/"E") haben darf.