Beiträge von Projekt Kuga PHEV

    Wenn es dich tröstet - die Nutzer der VW-Derivate erhalten noch viel weniger Zugriff auf „ihre“ Daten „ihrer“ Fahrzeuge…

    Du hast keine Chance, bei diesen Fahrzeugen weder den soc der 12V noch die Spannung der 12V oder den soh der HV mit bordeigenen oder anderen (externen) Softwaremitteln abzufragen🤷🏻‍♂️

    Für mich auch völlig unverständlich, diese Eckdaten über den Gesundheitszustand der Autos den Besitzern und zahlenden Kunden vorzuenthalten.


    Grüße

    Und wenn die Reichweite begrenzt ist? 80% Lade-Begrenzung jemand? Rückruf 25SC4... :P ;)

    …du weißt doch ganz genau, dass das nicht eine Frage der vorübergehenden Einschränkung aufgrund eines Rückrufs ist, sondern dies mit der Bauartgenehmigung festgeschrieben ist🤷🏻‍♂️


    Sollte der Hersteller gleichwohl dauerhaft die Ladekapazität und damit die Reichweite beschränken und auch das 2.-Oder-Kriterium nicht mehr erfüllen, wird man schon auch an dieser Stelle sicherlich über eine weitere E-Trage-Genehmigung nachdenken🤔

    …weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Erteilung eines E-Kennzeichen hätten verschärft werden können?


    Aber Gesetzeslage ist wohl derzeit immer noch, dass entweder


    - rein elektrische Reichweite von mindestens 50km

    - Schadstoffausstoß CO2 unter 50mg


    bei PHEV erfüllt sein müssen.


    Mir ist so, als wäre mal für PHEV die Grenze 80km Mindest-Reichweite im Gespräch gewesen, aber das hat wohl nie Gesetzesreife erhalten.

    …bitte lies dich mal hier ein, da wird alles zu updates für Sync und Navi erläutert…viel zu lesen, aber da sitzt der Fachmann für‘s Janze (@Mine)…



    Grüße

    @Kunde1974


    Ich bin da grundsätzlich schon bei dir…(das dürfte ja kein Geheimnis sein, wenn man den Verlauf dieses Fadens aufmerksam verfolgt).

    In einem kleinen, aber irgendwo doch entscheidenden Punkt, divergieren unsere Meinungen allerdings:


    Es geht um den „Mangel“. Ich finde, hier muss zweigleisig bewertet werden:


    - Ob faktisch bei den jeweiligen Fahrzeugen ein Mangel vorliegt, wird sich wohl erst später zeigen, nämlich dann, wenn der Akku und seine Komponenten soweit überprüft sind (egal ob durch eine Software oder durch Öffnen der entsprechenden Komponenten) - da bin ich noch bei dir…


    - Für den Kunden liegt allerdings nach meiner unmaßgeblichen Beurteilung dann aber doch ein objektiv existierender Mangel vor, denn er kann das Fahrzeug nach „Empfehlung/Anregung/Ersuchen“ (oder wie immer man das nennen mag, was Ford hier ausspricht) des Herstellers nicht so nutzen, wie er es gerne möchte, er soll ja vorsorglich nicht auf 100% laden. Diese Ladebeschränkung kommt ja nicht von ungefähr. Die Vorsorglichkeit schließt ja den Mangel nicht aus, bestätigt ihn faktisch gesehen aber auch nicht.

    Durch die Ladebeschränkung entsteht dem Besitzer eines solchen Fahrzeugs unzweifelhaft ein finanzieller Nachteil, den Ford mit einer „freiwilligen“ Zahlung auszugleichen versucht.

    Ob das ausreicht, müsste im individuellen Einzelfall begründet werden und hängt letztendlich ja auch von der Dauer bis zur Aufhebung der Einschränkung und der individuellen Kilometerleistung ab.


    Nach meiner laienhaften Rechtsauffassung dürfte allerdings der noch nicht nachgewiesene Mangel mit zunehmender Fortdauer der Ladeeinschränkung für den Kunden mit jedem Tag der Ladebeschränkung zu einem faktischen Mangel, der dann auch unter Einhaltung entsprechend gesetzter 2maliger Nachbesserungsfristen zur Rückabwicklung berechtigen sollte.

    Die Frage ist, wie lange der Kunde sich die Ladeeinschränkung „gefallen“ lassen muss, damit der Mangel so „faktisch“ und „erheblich“ wird, dass entsprechende Rückabwicklungsersuchen auch gerichtlich Aussicht auf Erfolg haben werden. Die Frage wird darüber hinaus auch zu beantworten sein, ob die durch Gerichtsurteile als Grundsatz geltenden 24 Monate für die Geltendmachung einer Rückabwicklung im Einzelfall zu verlängern wäre.

    Hier scheinen aber Rechtsschutzversicherer, wenn ich den einen oder anderen Post hier richtig interpretiere, durchaus schon jetzt der Meinung zu sein, dass die anhaltende Ladeeinschränkung den rechtlichen Erfordernissen einer erfolgreichen gerichtlichen Einzelklage entsprechen.


    Ford sollte also sein angekündigtes Vorhaben, mit einer entsprechenden „nachhaltigen Lösung des Problems“ bis Mitte/3.Q des Jahres 2026 aufzuwarten, Taten folgen lassen lassen.


    @all

    Ich hoffe, der eine oder andere kann meine geistigen absolut laienhaften Rechtsergüsse und Überlegungen, die letztendlich auf „Selbststudium“ und Erfahrungen aus einem selbst erlebten weil selbst angestrebten und durchgeführten 2jährigen gerichtlichen Verfahren gegen einen Autohersteller in anderer Sache nachvollziehen und nicht als gänzlich abwegig abzutun.


    An dieser Stelle möchte ich aber noch einmal darum bitten, auch mit konträren Meinungen respektvoll umzugehen und adäquat zu reagieren und zu antworten und nicht persönlich übergriffig zu werden…

    Bitte schreibt immer so, als würdet ihr euch persönlich kennen und auch bei kontroversen Meinungsäußerungen in die Augen schauen…


    Vielen Dank

    Grüße

    ModMax

    …die rechtliche Schmackofatze ist ja hierbei, dass der Hersteller, der für die Beseitigung des Mangels verantwortlich zeichnet, derzeit absehbar immer noch KEINE Lösung vorweisen kann, sehr wohl aber der Vertragspartner der verkaufende Händler und nicht der Hersteller ist.

    Insofern ist es schwierig, faktisch eine zweimalige Nachbesserungsmöglichkeit wahrzunehmen. Andererseits ist einem Kunden ja nicht bis zum Sanktnimmerleinstag mit dieser Begründung immer wieder die lange Nase zu zeigen…nämlich solange, bis eine grundsätzlich Rückabwicklungsfrist unter den entsprechenden Voraussetzungen abgelaufen ist.

    Wer also wie FordiKug noch in der zeitlichen Möglichkeit der Rückabwicklung steckt (bis 24 Monate legte da im Grundsatz die „Rechtsprechung“ fest) und keinen „Bock“ mehr auf das Fahrzeug hat, sollte mit einer ersten „angemessenen Fristsetzung“ zur Mangelbeseitigung (ich meine, irgendwas von 4-6 Wochen gelesen zu haben) sich zumindest den Weg offenhalten.

    Sollte nach der ersten Fristverstreichung noch keine Lösung gefunden sein, die zweite Fristsetzung und danach die Rückabwicklung einleiten… das Ganze dürfte wohl aber dann wohl nur mit einem Rechtsbeistand und gaaaaaaanz viel Zeit umzusetzen sein🤷🏻‍♂️