Alles anzeigenAus welcher Rechtsnorm leitest Du denn diese "Ersatzpflicht" und die ganzen genannten Fristen ab? Schau' mal, was Du bei der Bestellung unterschrieben hast. Die Bestellung basiert vermutlich auf den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des VDA, VDIK und ZDK. Unter IV. ist geregelt, was bei Lieferung und Lieferverzug gilt.
Vermutlich steht auch bei Dir in der Auftragsbestätigung ein "unverbindlicher Liefertermin". Ist dieser um min. sechs Wochen überschritten, kannst Du den Händler in Verzug setzen (also mit Fristsetzung zur Lieferung auffordern). Lässt der Händler auch diese Frist verstreichen, kannst Du vom Vertrag zurücktreten. Das ist auch genau der Regelungszweck dieser Vereinbarung (Verbraucherschutz): der Kunde soll eben nicht bis Sankt Nimmerlein an eine Bestellung gebunden sein, die der Händler aus welchen Gründen auch immer nicht liefern kann. Es soll Dir die Möglichkeit geben "aus dem Vertrag raus" zu kommen - mehr nicht.
Einen Schadenersatzanspruch müsstest Du nachweisen. Welcher finanzielle Schaden soll Dir denn entstanden sein? Die Rechtsprechung ist da sehr restriktiv.
Einen guten Artikel dazu findest Du hier:
https://www.autozeitung.de/lie…agen-ratgeber-201311.html
Im Übrigen hängen die Händler am langen Arm des Herstellers und der lässt sie bekanntermaßen dort zappeln. Sie haben auch bei Inverzugsetzung so gut wie keine Handhabe, um die Lieferung zu beschleunigen. Im Gegenteil, sie würden liebend gerne so viele Fahrzeuge wie möglich verkaufen und ausliefern, denn damit verdienen sie ihr Geld.
…eine „Ersatzpflicht“ kenne ich auch nicht, da ist letztendlich good will des Händlers gefragt.
Ansonsten ergeben sich die genannten Fristen aus der Rechtsprechung😉