Ben-LDK:
Grundsätzlich gebe ich dir Recht, aber mit der Aussage wäre ich etwas vorsichtig. Ich habe es zunächst auch so verstanden wie du, aber als ich mal genauer las, steht da maximal 50 gr CO2/km und nicht 50 gr CO2 gewichteter Wert. Nach WLTP, der ja für die KFZ-Steuer in der Regel (d.h. bei allen klassischen Autos) ausschlaggebend ist, emitiert der PHEV kombiniert 148 gr CO2/km.
*Mutmaßung an* Ich vermute mal, dass die Autolobby ordentlich Druck gemacht hat, um diesen gewichteten Wert für die Berechnung der KFZ-Steuer zur Berechnung heranzuziehen. *Mutmaßung aus*
Welcher Wert (kombiniert oder gewichtet) nun ausschlaggebend ist, ist selbst auf der Seite des BAFA nicht zu ergründen.
Auch der Bundesanzeiger ist da imho nicht 100% eindeutig:
"gemäß der Definition in § 2 EmoG ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind solche, deren maximale CO2-Emission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht übersteigt oder eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine erreicht. Bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt diese elektrische Mindestreichweite 40 km, bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 beträgt sie 60 km und bei Anschaffung nach dem 1. Januar 2025 beträgt diese 80 km. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Förderkriterien für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge künftig fortgeschrieben werden."
Und in §2 EmoG ist gar kein CO2-Wert genannt, da wird nur auf den Antrieb allgemein eingegangen.
Aber evtl. kennt ja jemand einen Gesetzes- oder Verordnungstext in dem explizit steht welcher CO2-Wert denn nun genau gemeint ist.