Ich bin da grundsätzlich schon bei dir…(das dürfte ja kein Geheimnis sein, wenn man den Verlauf dieses Fadens aufmerksam verfolgt).
In einem kleinen, aber irgendwo doch entscheidenden Punkt, divergieren unsere Meinungen allerdings:
Es geht um den „Mangel“. Ich finde, hier muss zweigleisig bewertet werden:
- Ob faktisch bei den jeweiligen Fahrzeugen ein Mangel vorliegt, wird sich wohl erst später zeigen, nämlich dann, wenn der Akku und seine Komponenten soweit überprüft sind (egal ob durch eine Software oder durch Öffnen der entsprechenden Komponenten) - da bin ich noch bei dir…
- Für den Kunden liegt allerdings nach meiner unmaßgeblichen Beurteilung dann aber doch ein objektiv existierender Mangel vor, denn er kann das Fahrzeug nach „Empfehlung/Anregung/Ersuchen“ (oder wie immer man das nennen mag, was Ford hier ausspricht) des Herstellers nicht so nutzen, wie er es gerne möchte, er soll ja vorsorglich nicht auf 100% laden. Diese Ladebeschränkung kommt ja nicht von ungefähr. Die Vorsorglichkeit schließt ja den Mangel nicht aus, bestätigt ihn faktisch gesehen aber auch nicht.
Durch die Ladebeschränkung entsteht dem Besitzer eines solchen Fahrzeugs unzweifelhaft ein finanzieller Nachteil, den Ford mit einer „freiwilligen“ Zahlung auszugleichen versucht.
Ob das ausreicht, müsste im individuellen Einzelfall begründet werden und hängt letztendlich ja auch von der Dauer bis zur Aufhebung der Einschränkung und der individuellen Kilometerleistung ab.
Nach meiner laienhaften Rechtsauffassung dürfte allerdings der noch nicht nachgewiesene Mangel mit zunehmender Fortdauer der Ladeeinschränkung für den Kunden mit jedem Tag der Ladebeschränkung zu einem faktischen Mangel, der dann auch unter Einhaltung entsprechend gesetzter 2maliger Nachbesserungsfristen zur Rückabwicklung berechtigen sollte.
Die Frage ist, wie lange der Kunde sich die Ladeeinschränkung „gefallen“ lassen muss, damit der Mangel so „faktisch“ und „erheblich“ wird, dass entsprechende Rückabwicklungsersuchen auch gerichtlich Aussicht auf Erfolg haben werden. Die Frage wird darüber hinaus auch zu beantworten sein, ob die durch Gerichtsurteile als Grundsatz geltenden 24 Monate für die Geltendmachung einer Rückabwicklung im Einzelfall zu verlängern wäre.
Hier scheinen aber Rechtsschutzversicherer, wenn ich den einen oder anderen Post hier richtig interpretiere, durchaus schon jetzt der Meinung zu sein, dass die anhaltende Ladeeinschränkung den rechtlichen Erfordernissen einer erfolgreichen gerichtlichen Einzelklage entsprechen.
Ford sollte also sein angekündigtes Vorhaben, mit einer entsprechenden „nachhaltigen Lösung des Problems“ bis Mitte/3.Q des Jahres 2026 aufzuwarten, Taten folgen lassen lassen.
@all
Ich hoffe, der eine oder andere kann meine geistigen absolut laienhaften Rechtsergüsse und Überlegungen, die letztendlich auf „Selbststudium“ und Erfahrungen aus einem selbst erlebten weil selbst angestrebten und durchgeführten 2jährigen gerichtlichen Verfahren gegen einen Autohersteller in anderer Sache nachvollziehen und nicht als gänzlich abwegig abzutun.
An dieser Stelle möchte ich aber noch einmal darum bitten, auch mit konträren Meinungen respektvoll umzugehen und adäquat zu reagieren und zu antworten und nicht persönlich übergriffig zu werden…
Bitte schreibt immer so, als würdet ihr euch persönlich kennen und auch bei kontroversen Meinungsäußerungen in die Augen schauen…
Vielen Dank
Grüße
ModMax