es gab seinerzeit beim Mach E (wie bei meinem auch) das Problem, dass in den Produktionszeiten April bis Oktober 2022 keine Chips für den automatischen Einparkassi verbaut wurden, weil die „ausverkauft“ waren…
Nachdem Ford zunächst angekündigt hat, dass bei erneuter Verfügbarkeit nachgerüstet werden kann und sich die Käufer dieser Fahrzeuge zurücklehnten, wurde erst später offenbar, dass Ford da schlichtweg gelogen hat - die betroffenen Fahrzeugen konnten technisch nicht nachgerüstet werden, das ergab ein vom Gericht im Verfahren eines Klägers in Auftrag gegebenes Gutachten…der „gehörnte“ Käufer erhielt ein neues Fahrzeug im Austausch…das ist aber ein Einzelurteil und kein Grundsatzurteil…
Gleichwohl steht eben jetzt in den AGB, dass Veränderungen im Ausstattungsumfang von der verbindlichen Bestellung gedeckt sind…Insofern dürfte es eben „auf die Laune des Gerichts“ ankommen, ob der „Ausstattungsmangel“ so entscheidend für den Kauf ist, dass die „Veränderungsklausel“ in der verbindlichen Bestellung nicht zieht…
Ich war so richtig angebracht, denn der Händler, bei dem ich das Auto kaufte, hatte zwischenzeitlich das Geschäft „verkauft“. Der Nachfolger in Brandenburg war wenig gesprächsbereit und verwies darauf, dass nicht sie der Vertragspartner und sich somit auch nicht als Adressat meines „Wandlungswunsches“ zu einem Fahrzeug wie bestellt gesehen hat. Und leider machte mir die Verbraucherzentrale Berlin/Brandenburg nach Prüfung wenig Hoffnung, dass ich mit meinem Ansinnen bei dem Nachfolgerhändler Erfolg haben werde.
Ich selbst wäre auch den Weg gegangen, denn im Fall des Mach E hat Ford eben schlichtweg die Unwahrheit vertreten, in dem sie den Kunden suggerierte, dass nachgebessert werden kann und wird.
Das ist hier im Fall des FL wohl eher nicht der Fall, so dass Ford hier erst einmal die Karte des „Ausstattungsveränderungsvorbehalts“ ziehen wird.
Grüße