Richtig, aber dazu muss eben das Fernlicht eingeschaltet sein, und das darf (und wieder kommt der Gesetzgeber daher) man nur, wenn keine durchgehende Straßenbeleuchtung installiert ist - der Nebelscheinwerfer ist aber autark einschaltbar und leuchtet eben auch bei Abblendlicht die Seiten besser aus als das Abblendlicht - nur da steht eben auch wieder zur grundsätzlichen Nutzung der Gesetzgeber im Weg, denn ich darf die NS nur bei erheblicher Sichtbehinderung einschalten und nicht nur wegen des breiteren Ausleuchtens der Straße des Nächtens…🤷🏻♂️
Klar, soll jeder machen, wie er will, denn ich kenne keinen Fall in meiner Autofahrvita, dass irgendjemand wegen eingeschalteter NS bei guter Sicht „abgemückt“ wurde…
Und eines noch als Anmerkung: Ich persönlich finde, dass die NS eben nicht blenden, da sie ja einen ganz anderen Leuchtwinkel haben und insbesondere Nebel ja von unten her „unterleuchten“ sollen - Ich persönlich finde das breitere Ausleuchten durch NS insbesondere auf nicht beleuchteten Landstraßen, die durch Wälder und Felder führen, gerade hinsichtlich des früheren Erkennens von Wildwechsel mit breiter Ausleuchtung am Fahrzeug für einen Sicherheitsgewinn…
Grüße